Nach Auffassung des BGH ist es möglich, einen Autofahrer, der alkoholisiert am Straßenverkehr teilnimmt und einen Unfall verursacht, auch dann wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. § 229 StGB zu bestrafen, wenn der Unfall auch in nüchternem Zustand eingetreten wäre, er in betrunkenem Zustand aber langsamer hätte fahren müssen und bei langsamer Fahrt den Unfall hätte vermeiden können. Heißt: wenn schon betrunken fahren, dann bitte langsam!
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